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부르주아 사회 (1)

Sur l´eau 2009. 2. 21. 04:23

Gesellschaft, bürgerliche. – 1. Der Ausdruck ‹bürgerliche Gesellschaft› ist von ARISTOTELES in die Sprache der Philosophie eingeführt worden. Er geht am Anfang der ‹Politik› von der zweifachen Voraussetzung aus, daß a) die πόλις eine κοινωνία und daß sie b) unter der Vielzahl der jeweils durch Zwecke entstehenden und bewegten κοινωνίαι diejenige sei, deren Zweck die Zwecke aller anderen überragt und in sich befaßt: ατη δ' στν καλουμνη πόλις κα κοινωνία πολιτική [1]. ‹Polis› und ‹Koinonia politike› sind synonym, weil die Koinonia selber politisch und die Polis «gesellschaftlich» aufgebaut eine «Vereinigung von Bürgern» (κοινωνία πολιτν) ist. Diesen Verbandscharakter der Polis, der sie von allen außereuropäischen (asiatisch-orientalischen) Stadtgebilden prinzipiell unterscheidet, hält der Ausdruck κοινωνία πολιτική (= κ.π.) sprachlich fest. Die Aufgliederung der verschiedenen Koinoniaarten in der ‹Nikomachischen Ethik› (VIII, 11) und die Erörterung ihrer Genesis in der ‹Politik› (I, 1) verweisen beide auf die Exposition jenes politisch-philosophischen Grundterminus, der «Staat» und «Gesellschaft» gleichermaßen bezeichnet. Die von Aristoteles thematisierten «Gesellschaften», sowohl die in der «Natur» gegründeten des Hauses (Mann-Weib, Eltern-Kinder, Herr-Knecht) wie diejenigen, die in Verkehr und Um gang der Bürger durch Übereinkunft (μολογία) entstehen, bilden keinen selbständigen Bereich zwischen dem Einzelnen und der Polis, sondern sind abhängige Teile der κ.π.: α δ κοινωνίαι πσαι μορίοις οίκασι τς πολιτικς [2]. Der Begriff der Koinonia wird als Analogon zum Koinoniabegriff der Polis gefaßt. Eine Scheidung beider findet nicht statt; ‹Polis› und ‹Koinonia politike› sind synonym, sie stellen sprachlich denselben Begriff und institutionell das gesellschaftliche Ganze dar, welches alle «Gesellschaften» als «Teile» in sich enthält [3].

    Dieses Verhältnis verweist auf den Satz der ‹Metaphysik›, wonach als seiend im eigentlichen Sinne nur dasjenige gilt, was von sich selbst her Bestand hat [4]. Der kategorialen Bestimmung der Selbständigkeit (= Substanz) entspricht innerhalb der ‹Politik› die Bestimmung der Selbstgenügsamkeit (ατάρκεια) der Polis [5], die als κ.π. für sich zu bestehen vermag. Die Polis ist in höherem Maße seiend oder, wie Aristoteles es ausdrückt, von Natur aus früher (πρότερον τ φύσει) als der Einzelne und die anderen Koinoniai [6]. Hier bringt Aristoteles zugleich die ontologische Unterscheidung zwischen Dynamis und Energeia (Entelecheia) in die politische Theorie ein; die Polis ist die verwirklichte Natur des Menschen, womit dieser – bei Aristoteles zum ersten Mal systematisch wie terminologisch greifbar – zum Subjekt der politischen  Verfassung wird. Wie Aristoteles den Menschen in seiner Vollendung, als μέρος πόλεως, das Edelste der Lebewesen nennt, so als πολις das niederste, welches ohne Recht und Ordnung ist; denn das Recht gilt als die Ordnung der b.G.: γρ δίκη πολιτικς κοινωνίας τάξις στιν [7]. Recht und b.G. bilden eine Einheit, was für Aristoteles nicht heißt, daß ihr ein «Menschenrecht» zugrunde liegt. Als Bürgergemeinschaft ist die Polis eine Gemeinschaft von Freien (λευθέρων) [8], deren Freiheit Herrschaft voraussetzt, – die despotische über ein Haus und dessen Anhang, über Unfreie (Knechte), Noch-Nicht-Freie (Kinder) und Freie minderen Rechts (Frauen), die politische über Bürger, die als Herrschaft unter Gleichen ausgezeichnet ist [9].

    Konstitutiv für die geschichtliche Grundstellung des aristotelischen Begriffs ist die Differenz zwischen Oikos und Polis. Wie die Anfangskapitel der ‹Politik› verdeutlichen, vollzieht sich die Bildung der b.G. erst dann, wenn die Notwendigkeit der bloßen Lebenserhaltung gesichert ist. Im Gegensatz zur modernen Begriffskonzeption obliegt sie für Aristoteles dem Hauswesen. Die Ökonomik als Lehre von seiner Besorgung fällt in die Sphäre der Politik als Lehre von der b.G. nur insofern, als der Bürger zugleich Oikodespot ist. In dieser doppelten Stellung erscheint der Oikos als die Sphäre des Privaten (διον), die von dem, was  allen Bürgern gemeinsam (κοινόν) ist, der κ.π., ausgeschlossen bleibt. Nach aristotelischer Ansicht besteht das «Gemeinsame» in der Übereinkunft der Bürger, nicht nur zu leben (ζν), sondern «gut» (ε ζν), d.h. tugendhaft und glücklich zu leben [10]. Aus diesem Zweck der b.G. ergibt sich ihre abschließende, die Institution der Polis nicht nur verklärende, sondern auch «begreifende» Normierung: Sie ist Gemeinschaft in einem guten Leben unter Häusern und Geschlechtern mit der Bestimmung des in sich ruhenden und selbständigen Lebens [11].

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