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부르주아 사회 (5)

Sur l´eau 2009. 2. 21. 04:28

Gesellschaft, bürgerliche. –     5. Gleichwohl zeichnet sich im Grundriß der naturrechtlichen Vertragslehre ein veränderter Begriff von b.G. ab. Die Bedeutungsgleichheit der politischen Grundtermini ‹Staat› und ‹bürgerliche Gesellschaft› ergibt sich einerseits daraus, daß die Kontrahenten  des Vertrags bis hin zu Locke und Kant nicht die Einzelnen als «Menschen», sondern als «Hausherren» sind, die selber schon über präpolitische Herrschaftsrechte verfügen. Auf der anderen Seite schließt das Vertragsschema eine Umkehrung des traditionell-politischen Verhältnisses von Teil und Ganzem in sich ein. In HOBBES' Naturrecht wird weder ein «natürlicher» Vorrang der b.G. vor den Bürgern noch eine der Natur immanente Teleologie anerkannt, deren Gesetz das selbständige Bestehen des Ganzen legitimierte. Der Natur begriff und die kategorialen Grundlagen der aristotelischen Politik-Tradition sind aufgegeben; wie Hobbes' philosophia naturalis mit der Privation der «gegebenen» Natur beginnt, so die philosophia civilis mit der der geschichtlich «gegebenen» b.G., ihrer Auflösung in die im status naturalis vereinzelt lebenden Einzelnen. Dem entspricht, daß nicht das Gut-Leben, sondern das Leben der Zweck ist, den die Rechts- und Vertragskonstruktion garantiert. Im Unterschied zu Hobbes, dessen status naturalis asozial bleibt, liegt ihr bei LOCKE eine Gesellschaft zugrunde, die bereits im Naturzustand durch Arbeit und Austausch entsteht. Hier ist es die sich mit den Dingen vermischende Arbeit des Einzelnen, die als Quelle des Eigentums die Annahme einer unveränderlichen Naturordnung destruiert und damit den Vertrag zur b.G. notwendig macht [23]. Weil dessen Konstituie rung bis ins 18. Jh. hinein als politische und mit den Mitteln der Tradition begriffen wird, schlägt sie sich zunächst nicht in der Begriffsform der b.G. selbst nieder.

    Eine erste Differenzierung nimmt PUFENDORF vor, der sich auf Hobbes' Grundsatz beruft, daß der Mensch nicht von der Natur selbst zur b.G. getrieben werde: «... non sufficit dixisse hominem per naturam rapi ad societatem civilem» [24]. Das gegenteilige Argument bezeichnet Pufendorf als «falsch», weil es voraussetzt, daß das Politische mit dem «Geselligen» identisch sei (politicum ipse idem est ac sociabile). Die Unterscheidung zwischen ‹societas civilis› und ‹socialitas› [25] besagt aber nicht, daß Pufendorf bereits die moderne Dichotomie zwischen Staat und b.G. entdeckt habe. Auf diesem Wege befindet sich erst MONTESQUIEU. Wie sein Vorgänger GRAVINA, so zieht er aus der Konstruktion eines doppelten Gesellschaftsvertrags (pactum unionis-subjectionis) die Konsequenz, daß der bürgerliche Status der Gesellschaft (l'état civil) von ihrem politischen (l'état politique) getrennt betrachtet werden müsse [26]. Die Synonymität von ‹civilis› und ‹politicus› löst sich auf; die im ursprünglichen Sinne «bürgerliche» G. trennt eine unpolitische, «zivile» Sphäre von sich ab, die im 17. und 18. Jh. zunehmend an Bedeutung gewinnt. Für den Naturrechtsbegriff der b.G. steht weniger der  innere (klassisch-politische) Gegensatz zwischen civilis/oeconomicus als der äußere, zwischen civilis/naturalis, im Vordergrund, wobei die negative Interpretation des status naturalis darauf tendiert, die Schranke der Natur zu durchbrechen oder Mensch und Gesellschaft durch Überwindung «naturwüchsiger» Lebensformen zu «zivilisieren». An die Stelle der Statusordnung der b.G. tritt die fortschreitende Bewegung der «Civilisation». Begriffsgeschichtlich drückt sich dies darin aus, daß im 18. Jh. ‹civil society› bei den Engländern zu «civilized society», ‹société civile› bei den Franzosen zu «société civilisée» umgebildet wird [27]. Das von der schottischen Moralphilosophie angeschlagene Thema der «history of civil society» hat den «natural progress» der Zivilisierung – «from rude to civilized manners» – zum Gegenstand, womit die Freisetzung der ökonomischen und politischen Lebenselemente der modernen Gesellschaft eine erste geschichtsphilosophische Deutung erfährt.

    Dem kommt die Ausbildung der klassischen Ökonomik zur modernen Politischen Ökonomie entgegen, welche die innere Trennungslinie der b.G. zwischen oeconomicus/civilis verwischt. Der Merkantilist J. J. BECHER legt der ökonomischen Theorie die b.G. als «Civil societät» zugrunde, die er als «Volckreiche Nahrhaffte Gemeind» definiert [28]. Hier ist die klassische, im 18. Jh. noch von CHR. WOLFF [29] ge teilte Voraussetzung aufgegeben, daß die Ökonomik zur b.G. in keinem Verhältnis stehe (nullo habito respectu ad societatem civilem). Im Aufbau des Begriffs vertauscht die Politik als alte «Stadt-Wissenschaft» (A. SCHLÖZER) mit der Ökonomik ihre Stelle. Indem sich die «Stadt» zum «Staat» und die Haus- zur «Staats-Wirtschaft» entwickelt, erhält die b.G. ein «ökonomisches» Fundament, das nicht mehr auf die «societates minores» (WOLFF) des Haushalts oder eines «Standes» zu reduzieren ist. A. SMITH stellt das Handeln der politischen Herrschaftsstände, das ohne «Wert», weil nicht in einem dauerhaften Gegenstand fixiert ist, in eine Reihe mit dem des Hausgesindes. Die von der politischen Theorie der b.G. gezogenen Schranken zwischen dem Privaten und Öffentlichen werden aufgehoben; was bislang als öffentlich- repräsentatives Handeln galt, ist den privaten, an das Innere des Hauses gebundenen Verrichtungen gleich. Souverän, Politiker, Richter, Geistliche usf. sind bloße Diener des Publikums (servants of the public), das sich jetzt als die zugleich private und öffentliche Sphäre der vom städtischen Bürgertum gebildeten b.G. etabliert, die der produktiven Arbeit der vordem verachteten Stände, der Handwerker, Kaufleute und Manufakturarbeiter entspringt [30].


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